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StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

[ Auszug: (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 2 ... ]